Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr “Heimatfreunde Hoisten 1998 e.V.” 

1. Sitz des Vereins ist Neuss – Ortsteil Hoisten.
2. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. März und endet mit dem 28. Februar des folgenden Jahres.
3. Der Verein ist politisch neutral und konfessionell unabhängig.

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein hat die Aufgaben:
▪ Das Heimatbewusstsein zu fördern, Überliefertes zu bewahren und Neues sinnvoll weiterzuentwickeln.
▪ Die Hoistener Geschichte zu erforschen, zu pflegen und zu publizieren.
▪ Ortsverschönerungen anzuregen, dazu beizutragen oder diese durchzuführen.

▪ Denkmalschutz anzuregen sowie auszuführen.
▪ Einflussnahme auf die bauliche Entwicklung von Hoisten zu nehmen.
▪ Ortsbezogene Interessen zu vertreten und die Verbundenheit aller Bürgerinnen und Bürger mit dem Ort zu fördern.
▪Ortsbezogene Natur und Landschaftsflächen, welche der Naherholung sowie dem Erscheinungsbild von Hoisten dienen, zu erhalten und ggf. zu pflegen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Rückerstattung. Ausgenommen sind Leihgaben, welche schriftlich dokumentiert sind.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung, begünstigt werden.

5. Der Verein stellt keine Konkurrenz gegenüber den bestehenden Vereinen in Hoisten dar, sondern versucht konstruktiv zum Wohle des Ortes mitzuwirken.

§3 Mitgliedschaft im Verein

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

1. Mitglied, ausgenommen sind Ehrenmitglieder, kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt und erworben, wenn nicht innerhalb eines Monats dessen schriftlicher Widerspruch erfolgt.

2. Ehrenmitglied kann jede Person werden, welche sich um den Verein verdient gemacht hat. Über die Ernennung entscheidet die Jahreshauptversammlung, oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe hierfür mitzuteilen.

4. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung ist die Anerkennung der Satzung verbunden.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

6. Der Verein würdigt seine Mitglieder jeweils zur 10, 25, 40 und 50-jährigen Mitgliedschaft.

7. Bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes oder durch Beschluss der Mitglieder -versammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei grobem vereinsschädigendem Verhalten, behält sich der Verein rechtliche Schritte, auch nach Vereinsaustritt, vor.

8. Über die Höhe der Beiträge fasst die Mitgliederversammlung Beschluss. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§4 Organe 

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist vom ersten Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung erfolgt jeweils im Monat März des folgenden Jahres. Die Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden und in der weiteren Reihenfolge vom ersten oder zweiten Geschäftsführer geleitet.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat, sofern erforderlich, folgende Aufgaben:
▪ Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, bestehend aus dem Bericht des Schatzmeisters, des    Geschäftsführers und des Schriftführers.
▪ Entgegennahme der Ergebnisse der Kassenprüfer,
▪ Entlastung des Vorstandes.  Wahl der Kassenprüfer.  Neuwahl des Vorstandes.
▪ Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
▪ Vorschlagswesen.
▪ Änderung der Satzung.
▪ Auflösung des Vereins. 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
▪ auf Verlangen des Vorstandes oder
▪ wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung beantragen. 

4. Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form an jedes Mitglied.
 5. Jedes Mitglied hat das Recht entsprechende Vorschläge in der Versammlung einzureichen. Über die Ausführung des eingereichten Vorschlages entscheidet die Versammlung.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Ausnahme sind Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Änderungen der Satzung bedürfen einer einfachen Stimmenmehrheit der gesamten Vereinsmitglieder und müssen ferner auf der Tagesordnung angesetzt sein.
9. Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes, wird die Wahl des Vorstandes geheim durchgeführt. Bei allen übrigen Angelegenheiten entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder über das Abstimmungsverfahren.
10. Über die Mitgliederversammlungen und die in ihre gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem:
▪ ersten Vorsitzenden
▪ zweiten Vorsitzenden
▪ ersten Geschäftsführer
▪ zweiten Geschäftsführer
▪ einen Schriftführer (Vertretung durch den Schatzmeister)
▪ einen Schatzmeister (Vertretung durch den Schriftführer)
▪ einen Zeugwart (Vertretung durch den Archivar)
einen Archivar (Vertretung durch den Zeugwart) Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und zweite Vorsitzende, oder einer er beiden in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 

2. Das Oberhaupt des Vereins ist ausschließlich der erste Vorsitzende, in Vertretung der zweite Vorsitzende. 

3. Der Vorstand wird aus Vorschlägen der Mitgliederversammlung mit der Maßgabe gewählt, dass er bis zur Wiederwahl oder Neuwahl eines Vorstandes im Amt bleibt. 

4. Der Vorstand wird bis auf den zweiten Vorsitzenden und den zweiten Geschäftsführer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

5. Der zweite Vorsitzende und der zweite Geschäftsführer werden im Gründungsjahr für die Dauer von einem Jahr gewählt. Nach dem Gründungsjahr werden sie jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

6. Der Vorstand vertritt den Verein allgemein, gerichtlich und außergerichtlich. Zur wirksamen Gesamtvertretung genügt die Beteiligung des ersten Vorsitzenden, oder seines Stellvertreters und einem weiteren Vorstandsmitglied. 7. Dem Vorstand obliegt insbesondere
▪ die gesamte laufende Geschäftsführung und
▪ bei wesentlichen Angelegenheiten die unverzügliche Information der Mitglieder. 

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmen -gleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Ist eine Maßnahme gegen ein Mitglied des Vorstandes zu beschließen, so ist dieses nicht stimmberechtigt. 10. Der erste Vorsitzende beruft mindestens zweimal im Jahr eine Vorstandssitzung ein. Die Sitzung des Vorstandes leitet der erste Vorsitzende und in dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Ohne Teilnahme des ersten oder zweiten Vorsitzenden kann keine Vorstandssitzung stattfinden. 

11. Der Vorstand (§ 6 Absatz 1) kann bis zu fünf Beisitzer in den Vorstand berufen. Die Beisitzer haben die Aufgaben:
▪ den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und
▪ zum Erreichen der Vereinszwecke aktiv beizutragen. 

12. Der Vorstand kann vorzeitig abgerufen werden, wenn er die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. Dies zu entscheiden, obliegt einer mit der Tagesordnung einzuberufenden Mitglieder -versammlung. Die Entscheidung bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.

§7 Kassenprüfer 

1. Über die Jahreshauptversammlung sind die Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer bestehen aus dem ersten und zweiten Kassenprüfer. Im Gründungsjahr wird der erste Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren und der zweite Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Nach dem Gründungsjahr wird der zweite Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Den Kassenprüfern darf keine Rechnung oder Wertbestand vorenthalten werden. Sie haben Einsicht in jede Unterlage, welche der ordnungsgemäßen Kassenprüfung dient. 

§8 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine einfache Mehrheit der gesamten Vereinsmitglieder erforderlich und muss ferner auf der Tagesordnung angesetzt sein.
2. Bei Auflösung des Vereins geht das gesamte Guthaben an die Stadt Neuss, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke für den Ort Hoisten zu verwenden hat. Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründerversammlung vom 13. März 1998. 

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